Vereinssatzung

Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer:innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren.


Ziel des Cannabis Social Club Schwäbisch Hall-Hohenlohe (weiter genannt CSC SHA-HOK) ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, sobald die gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist.


Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf in Deutschland zurzeit noch verboten ist, und auch aktiv strafrechtlich verfolgt wird, werden die vorrangigen Aufgaben und Ziele des Vereins und der Mitglieder:innen zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft von Cannabis-Konsument:innen und Patient:innen einzusetzen für:
• Eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik
• Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit intern und extern
• Die Öffentlichkeit über die Pflanze Hanf aufzuklären
• Nutzung und Verwendungsmöglichkeiten der Hanfpflanze
sowie die Vorbereitung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen, um im Falle einer Legalisierung schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder:innen sichern zu können.


Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst.


CSC SHA-HOK nimmt als Mitglieder volljährige Personen auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit wollen, und sich für eine Veränderung in der Drogenpolitik einsetzen wollen. Das umfasst sowohl medizinische AnwenderInnen, als auch GenusskonsumentInnen.


In diesem Sinne gibt sich CSC SHA-HOK seine Satzung.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.
1. Der Verein führt den Namen Cannabis Social Club Schwäbisch Hall-Hohenlohe
(CSC SHA-HOK).
2. Er hat seinen Sitz in Gaisdorf 14, 74547 Untermünkheim, und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist der nicht gewerbliche, gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum sowie der Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem
Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen vorgesehen ist. Sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung.


§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des CSC SHA-HOK können alle natürlichen und auch juristischen Personen werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Am gemeinschaftlichen
Cannabisanbau können sich nur natürliche und volljährige Personen beteiligen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.
2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten. Somit besteht eine Mindestmitgliedschaft von 3 Monaten.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
4. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
5. Die Mitglieder müssen ihren seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Wenn dies nicht mehr der Fall ist, (ruht) endet automatisch die Mitgliedschaft.


§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand in voller Höhe fällig. Sollte eine Mitgliedschaft vor Ende des Kalenderjahres (Geschäftsjahr §1 Abs. 3) enden, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Beitrags.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.
3. Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist.
4. Bei der Sortenwahl werden die Mitglieder, die es nachweislich medizinisch nutzen bevorzugt, ebenso in der Versorgung. Im Fall des Überschusses wird der Überschuss eingelagert. Der Vorstand entscheidet über das weitere Vorgehen.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet dem Vorstand Änderungen des Wohnsitzes und/oder der Kontaktdaten mitzuteilen.


§5 Vereinsmittel
1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
3. Einnahmen erzielt der Verein durch
a. Beiträge
b. Veranstaltungserlöse
c. Verkauf von Fanartikeln
d. Spenden und Sponsoring
4. Der Cannabis Anbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für
Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder und Spenden finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten zzgl. eines Vereinszuschlages und ggfs. gesetzlich geregelter Abgaben.
5. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.


§6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Anbaurat.
I. Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes und des Anbaurats in geheimer Wahl
b) die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c) die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und
Investitionsplans
d) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e) die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
f) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g) der Erlass der Beitragsordnung und des Vereinszuschlages für
Cannabisprodukte
h) die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
i) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des
Vereins
j) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anbaurats
3. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Die
Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw.
die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
5. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
6. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
7. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.


II. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in und dem/der Vorsitzenden des Anbaurats. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern/innen zu erweitern ist. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes. Zwei Mitglieder besitzen die Vollmacht über das Vereinsbankkonto.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
5. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.
6. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
7. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.


III. Der Anbaurat
1. Der Anbaurat besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.
2. Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mind. zwei Jahre gewählt.
4. Die Aufgaben des Anbaurats sind
a) Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus
b) Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden
Mitgliedern
c) Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.
5. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.
6. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
7. Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten.

§7 Satzungsänderung und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur
Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
3. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
5. Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine:
• Deutscher Hanfverband


Steigenhaus, den 07.03.2024