Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer:innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren.
Ziel des Cannabis Social Club Schwäbisch Hall-Hohenlohe (weiter genannt CSC SHA-HOK) ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft.
CSC SHA-HOK nimmt als Mitglieder volljährige Personen auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit wollen. Das umfasst sowohl medizinische AnwenderInnen, als auch GenusskonsumentInnen.
In diesem Sinne gibt sich CSC SHA-HOK seine Satzung.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.
- Der Verein führt den Namen Cannabis Social Club Schwäbisch Hall-Hohenlohe (CSC SHA-HOK).
- Er hat seinen Sitz in Gaisdorf 14/1, 74547 Untermünkheim, und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist der nicht gewerbliche, gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum sowie der Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen vorgesehen ist. Sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des CSC SHA-HOK können alle natürlichen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimmberechtigung und hat am gemeinschaftlichen Eigenanbau mitzuwirken. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten. Somit besteht eine Mindestmitgliedschaft von 3 Monaten.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
- Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied. Die Mitglieder müssen ihren seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Wenn dies nicht mehr der Fall ist, endet automatisch die Mitgliedschaft.
- Die Mitgliedsanzahl des Vereins ist auf 500 begrenzt.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 25,– €. Der Jahresmitgliedsbeitrag wird bei Eintritt oder Beginn des Jahres fällig. Es besteht kein Recht auf anteilige Rückzahlung bei Austritt oder Ausscheiden.
- Ab 01.01.2025 müssen die Mitglieder eines der monatliche Mitgliedspakete dazubuchen :
- Paket S : 25,– € / Monat (entspricht 3 gr. Cannabis oder 2 gr. Haschisch)
- Paket M : 50,– € / Monat (entspricht 6 gr. Cannabis oder 4 gr. Haschisch)
- Paket L : 100,– € / Monat (entspricht 12 gr. Cannabis oder 8 gr. Haschisch)
- Paket XL : 200,– € / Monat (entspricht 25 gr. Cannabis oder 16 gr. Haschisch)
- Paket XXL : 400,– € / Monat (entspricht 50 gr. Cannabis oder 32 gr. Haschisch)
- Die Mitgliedspakete können zum Folgemonat gewechselt werden.
- Die Mitglieder können im Einzelfall ein Aussetzen der Mitgliedspakete bei der Vorstandschaft beantragen.
- Die Mitgliedspaketbeitrage sind zum Monatsanfang zu entrichten
- Die Mitgliederversammlung beschließt eine Verteilungsordnung, die den Anbau, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.
- Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist.
- Die Mitglieder sind verpflichtet dem Vorstand Änderungen des Wohnsitzes und/oder der Kontaktdaten mitzuteilen.
§5 Vereinsmittel
- Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke und keine Gewinnerzielung.
- Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
- Einnahmen erzielt der Verein durch
- Mitgliedsbeiträge
- Weitergabe von Vermehrungsmaterial zum Selbstkostenpreis im Sinne §20 KCanG
- Spenden
- Der Cannabis Anbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder und Spenden finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten zzgl. eines Vereinszuschlages und ggfs. gesetzlich geregelter Abgaben.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Anbaurat.
- Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- die Wahl des Vorstandes und des Anbaurats in geheimer Wahl
- die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
- die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
- die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandesdie Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandesder Erlass der Verteilungsordnung und Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
- die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anbaurats
- Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
- Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
- Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.
II. Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in und dem/der Vorsitzenden des Anbaurats. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern/innen zu erweitern ist. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes. Zwei Mitglieder besitzen die Vollmacht über das Vereinsbankkonto.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
- Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
III. Der Anbaurat
- Der Anbaurat besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.
- Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
- Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mind. zwei Jahre gewählt.
- Die Aufgaben des Anbaurats sind
- Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus
- Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden
- Mitgliedern
- Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.
- Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.
- Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
- Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten.
§7 Satzungsänderung und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
- Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
- Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine: Deutscher Hanfverband e.V. und Krebsverein Schwäbisch Hall e.V.
Gaisdorf den 29.10.2024